1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügtem
Preisliste des Vermieters. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungsweise
Nach der Erteilung der schriftlichen Reservierungsvereinbarung durch den Vermieter ist der Mieter
verpflichtet, lt. der Reservierungsvereinbarung die Anzahlung zu leisten und den vereinbarten Restbetrag vor
Mietantritt zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die
Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig.
3. Reservierung und Rücktritt
Das Fahrzeug kann persönlich, telefonisch oder schriftlich gebucht werden. Der Mietvertrag kommt mit
Zugang der schriftlichen Reservierungsvereinbahrung zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den
Vermieter ist folgender Anteil des Gesamtpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen: 8-14 Tage vor Mietantritt =
60 % / – Rücktritt bei weniger als 8 Tage vor Mietantritt = 80 % / bei Nichtabholung 100 % / Bei vorzeitiger
Rückgabe, auch unfallbedingt, erhält der Mieter keine Rückerstattung der Restsumme.
4. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeuges muß eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution wird auf der Forderseite
zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird
die Kaution zurückerstattet.
5. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolg zu den in der Reservierungsvereinbarung oder im
Mietvertrag angegebenen Zeiten. Verzögert sich die Abholung oder Rückgabe um mehr als eine halbe Stunde,
so ist der Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzten.
Wird die Rückgabe um mehr als 6 Stunden überschritten, bekommt der Mieter die entfallenen Mieteinnahmen
bzw. mindestens einen Tagesgrundpreis in Rechnung gestellt.
6. Führungsberechtigte
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Das Alter des Fahrers muss
mindestens 21 Jahre sein.
7. Verbotene Nutzung
Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt das Fahrzeug wie folgt zu verwenden.
a) zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltung oder Fahrzeugtests.
b) Zu Fahrten auf Grundstücken/Gelände, Straßen und Wege, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr
freigegeben sind.
c) Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstige gefährliche
Stoffe.
d) Zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit
Strafe bedroht wird.
e) Zur Weitervermietung und Verleihung
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten in EG-Länder, sowie die Schweiz sind möglich. Fahrten in Osteuropäische; Asiatische und
Afrikanische Länder erfordern zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Hier ist gegebenenfalls
eine zusätzliche vom Mieter zu tragende Versicherung abzuschließen.
9. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer genügend Öl im Motor ist (nur
Markenöle nachfüllen), dass die Reifen den vorgeschriebenen Luftdruck haben, dass die Reifen durch zu
scharfes Bremsen und Anfahren an die Bordsteinkante nicht beschädigt werden. Das Fahrzeug muss Nachts in
einem geschlossenen Raum, unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das Fahrzeug verschlossen
und so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.
10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom
Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in
Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege,
soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14). Reparaturen die notwendig werden um die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des
Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des
Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.
11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen: – wenn dies zur Feststellung des Verschuldens
des Fahrers notwendig ist. – wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 300,00 €
übersteigt, sofern nicht anders die erforderliche Feststellungen zuverlässig getroffen werden können.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendung-, und Wildschaden sind vom
Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag von 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, zu erstatten. Der Unfallbericht muss
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die
Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
wie folgt versichert.
Haftpflichtversicherung : mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens 8 Millionen € je geschädigte Person.
SB in der Vollkasko und Teilkasko siehe Mietvertrag
13. Haftung des Mieters
a) der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten, SB’s siehe Mietvertrag. Weiter haftet er für sämtliche
anfallenden Kosten die nicht von der Voll-/Teilkaskoversicherung abgedeckt sind.
b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit
entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziffer 10 und 11 dieser
Bedingungen verletzt so haftet er gegebenenfalls voll. Es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf
die Feststellung den Schadens gehabt.
c) Der Mieter haftet im übrigen voll für die Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten
Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 7 und 8), durch das Ladegut, oder durch
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
d) Der Mieter haftet für selbstverschuldeten Unfall für Mitausfälle für die Dauer der Reparatur, oder bei
Totalschaden für die Dauer der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.
e) Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der
für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeugversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht
gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der
Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
15. Gerichtsstand
es wir der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart
16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine Materielle Bedeutung
insbesondere nicht die einer abschließender Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen oder
Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte
keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in
Wirksamer Weise erfüllt werden.
Ich habe die Vermietbedingungen gelesen und erkenne diese an: ……………………………
Unterschrift Mieter